Schutz von
gebäudebewohnenden Tierarten bei Sanierungen
Gesetzliche
Regelung
Nach Europa-Recht und nach Deutschem
Recht sind alle Nistplätze aller Gebäudebrüter durch § 44 des BundesNaturschutzGesetzes streng geschützt. Sie dürfen
nicht vernichtet oder zerstört oder verschlossen werden. Liegt ein Grund zur
Zerstörung der Nester von übergeordnetem Interesse vor, dies ist z.B. eine
Sanierung zum Zweck der Energieeinsparung der Fall, so muss die Sanierung
außerhalb der Brutzeit geschehen. Ist die Brutzeit beendet, können die Nester
zum Zweck der Sanierung zerstört werden. Es gilt aber die Verpflichtung zum
Funktionserhalt der Lebensstätten, d.h. die vernichteten Nester müssen in
unmittelbarer Nähe großzügig ersetzt werden. Wer dies nicht beherzigt,
beteiligt sich an einer Ordnungswidrigkeit. Die Strafen liegen zwischen 5000
und 50.000 EURO.
Auch der
Handwerker, der Nistplätze ersatzlos vernichtet, beteiligt sich an einer
Ordnungswidrigkeit.
Ersatz muss in
unmittelbarer Nähe, möglichst an gleicher Stelle geschaffen werden. Ersatz muss
zeitnah zur Vernichtung geschaffen werden!
Ein Kasten ist
keine Kolonie! Es müssen wenigstens drei Kästen an einem Einfamilienhaus
hängen, nach oben hin gibt es keine Grenzen!
Mauersegler
und Haussperlinge verschmutzen die Fassade nicht!