Schutz von gebäudebewohnenden Tierarten bei Sanierungen

 

Gesetzliche Regelung

Nach  Europa-Recht und nach Deutschem Recht sind alle Nistplätze aller Gebäudebrüter durch § 44 des BundesNaturschutzGesetzes streng geschützt. Sie dürfen nicht vernichtet oder zerstört oder verschlossen werden. Liegt ein Grund zur Zerstörung der Nester von übergeordnetem Interesse vor, dies ist z.B. eine Sanierung zum Zweck der Energieeinsparung der Fall, so muss die Sanierung außerhalb der Brutzeit geschehen. Ist die Brutzeit beendet, können die Nester zum Zweck der Sanierung zerstört werden. Es gilt aber die Verpflichtung zum Funktionserhalt der Lebensstätten, d.h. die vernichteten Nester müssen in unmittelbarer Nähe großzügig ersetzt werden. Wer dies nicht beherzigt, beteiligt sich an einer Ordnungswidrigkeit. Die Strafen liegen zwischen 5000 und 50.000 EURO.

Auch der Handwerker, der Nistplätze ersatzlos vernichtet, beteiligt sich an einer Ordnungswidrigkeit.

 

Ersatz muss in unmittelbarer Nähe, möglichst an gleicher Stelle geschaffen werden. Ersatz muss zeitnah zur Vernichtung geschaffen werden!

Ein Kasten ist keine Kolonie! Es müssen wenigstens drei Kästen an einem Einfamilienhaus hängen, nach oben hin gibt es keine Grenzen!

 

Mauersegler und Haussperlinge verschmutzen die Fassade nicht!